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  • · Fachbeitrag · Klinische Fächer

    Pädiatrie: Wann wurde ein Hausbesuch „unverzüglich ausgeführt“?

    | Frage: Wann kann ich zum Hausbesuch den Zuschlag E ansetzen? Bisher beschränke ich das auf Hausbesuche in Notfällen. Im Grunde ist aber doch ein Hausbesuch, den ich am selben Tag ausführe, immer „unverzüglich“. Habe ich etwa bisher zu wenig abgerechnet? |  

     

    Antwort: „E“ in der GOÄ heißt „dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung“. Mit „dringend angefordert“ ist gesagt, dass der Hausbesuch dringlich ist, nicht auf einen geplant späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Das entscheidet also der Arzt und nicht die dringliche Schilderung durch den Anfordernden. Die Dringlichkeit ist aber nicht nur auf Notfälle beschränkt. Wenn der Arzt nach der Symptomschilderung zu der Erkenntnis kommt, dass der Hausbesuch dringlich ist und nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, ist die Voraussetzung erfüllt.

     

    Besteht bei „dringend angefordert“ noch ein relativ weiter Ermessensspielraum des Arztes, ist der beim Begriff „unverzüglich ausgeführt“ nicht so ausgedehnt. „Unverzüglich“ heißt aber nicht „sofort“. In Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB kann man „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Verzögern“ definieren. Während „unverzüglich“ in anderen Zusammenhängen eine Frist bis zu zwei Wochen umfassen kann, kann es sich bei einem dringlich angefordertem Hausbesuch sachlogisch nur um eine kurze Zeitspanne handeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein anderer Patient zuvor behandelt werden muss. Entscheidend ist, dass die Verzögerung aus nicht vom Arzt zu verantwortenden Umständen begründet ist. Entscheiden Sie sich, den Hausbesuch erst nach einer durch Sie zu verantwortenden Zeitverzögerung durchzuführen, wie zum Beispiel erst nach Abschluss der Sprechstunde, ist die Voraussetzung „unverzüglich“ nicht erfüllt.

    (mitgeteilt von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 2 | ID 42360646