Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum GOÄ

    Nachfrage nach Attesten speziell zum Reiserücktritt ‒ wie abrechnen?

    | FRAGE: „Wir haben derzeit viele Anfragen nach Attesten, die unsere Patienten wegen eines Reiserücktritts aus gesundheitlichen Gründen für die Versicherung benötigen. Wie werden diese ‒ teilweise ausführlichen ‒ Atteste abgerechnet?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung von Attesten unabhängig von deren Umfang nach Nr. 70 GOÄ (40 Punkte; 5,36 Euro; 2,3-fach). Bei besonders ausführlichen Attesten kann ein erhöhter Steigerungssatz abgerechnet werden.

     

    Bei Bescheinigungen und Attesten zum Reiserücktritt sind die „kurzen Bescheinigungen“ nach Nr. 70 GOÄ unter Umständen zu unterscheiden von ausführlichen Befund- und Krankheitsberichten, die in einzelnen Fällen vom Versicherer angefordert werden. Diese sind nach Nr. 75 GOÄ (130 Punkte; 17,43 Euro; 2,3-fach) zu berechnen. Gefordert sind hierbei laut der Leistungslegende Pflichtangaben zur Anamnese, zu Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie.

     

    In speziellen Fällen kann der Versicherer auch eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80 GOÄ (300 Punkte; 40,22 Euro; 2,3-fach) anfordern. Inhaltlich ist hier jedoch auch die Beantwortung gutachtlicher Fragestellungen gefordert, z. B. Fragen nach der Dauer und Prognose einer Erkrankung.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 1 | ID 48484630