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Mehr grüne und blaue Rezepte ‒ kann die Verordnung privat liquidiert werden?
| FRAGE: „In unserer Praxis häufen sich die Anfragen von GKV-Patienten für grüne oder blaue Rezepte. Ist es möglich, dafür eine GOÄ-Position anzusetzen und abzurechnen?“ |
ANTWORT: Da es sich bei der Ausstellung der genannten Rezepte um keine GKV-Leistung handelt, ist die Berechnung nach der GOÄ grundsätzlich möglich. Für Erstverordnungen von Rezepten gibt es allerdings für die normale Ausstellung eines Erstrezepts keine eigene GOÄ-Position. Die Rezeptausstellung ist mit der Beratungsleistung abgegolten, sodass die Privatliquidation in den von Ihnen beschriebenen Fällen rein praktisch leider nicht möglich ist.
Anders sieht es hingegen bei der Ausstellung eines (grünen bzw. blauen) Wiederholungsrezepts aus. In diesem kann Nr. 2 GOÄ (30 Punkte, 3,15 Euro beim Faktor 1,8) abgerechnet werden.