· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation beim Einsatz eines mobilen Sonografiegeräts
| FRAGE: „Für unsere Praxis und auch für Hausbesuche würden wir gerne ein mobiles Ultraschallgerät anschaffen, um z. B. die Gefäße zu untersuchen. Die Frage der Übertragung dieser Ultraschallbilder in unser EDV-System könnte auch Auswirkungen auf unsere Abrechnung haben. Kann ich solche Ultraschalluntersuchungen bei Privatpatienten trotzdem abrechnen, auch wenn ich ‚nur‘ den Befund dokumentiere und keine Videoclips?“ |
ANTWORT: Nach Nr. 5 der allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt VI der GOÄ (Sonografische Leistungen) ist mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 424 GOÄ auch die erforderliche Bilddokumentation abgegolten. Unter Bilddokumentation ist z. B. ein Polaroid-Foto, ein Video-Printausdruck oder eine elektronische Speicherung zu verstehen. Ohne irgendeine Form der Bilddokumentation ist also eine Abrechnung nach GOÄ nicht möglich.
PRAXISTIPP | Eine elektronische Bilddokumentation dürfte bei modernen Geräten kein größeres Problem darstellen. Sprechen Sie diese Frage ggf. im Vorfeld gegenüber dem Anbieter an. |