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  • · Fachbeitrag · Praxistipp

    § 8 GOÄ: Wegegeld bei Hausbesuchen richtig abrechnen

    | Das Wegegeld nach § 8 GOÄ kann bei Hausbesuchen immer berechnet werden. Die Berechnung erfolgt anhand der Entfernung (Luftlinie, in der GOÄ heißt es wörtlich: „... innerhalb eines Radius ...“) von der Praxisstelle oder Wohnung des Arzt des Arztes ‒ je nachdem, von wo aus der Besuch erfolgt. Oft wird für die Abrechnung routinemäßig die kleinste Entfernung ‒ bis zu zwei Kilometer ‒ zugrunde gelegt, obwohl die Entfernung tatsächlich deutlich größer ist. Bei vielen Hausbesuchen kann dadurch im Laufe eines Jahres ein enormer Honorarverlust entstehen. |

     

    Die Tabelle zeigt die Staffelung des Wegegelds nach § 8 GOÄ in Abhängigkeit von der Entfernung und der Tageszeit.

     

    • § 8 Abs. 1 GOÄ (Wegegeld)
    Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von:

    1.

    bis zu zwei Kilometern

    (bei Nacht, zwischen 20 und 8 Uhr)

    3,58 Euro

    (7,16 Euro)

    2.

    mehr als zwei Kilometern

    bis zu fünf Kilometern (bei Nacht)

    6,65 Euro (10,23 Euro)

    3.

    mehr als fünf Kilometern

    bis zu zehn Kilometern (bei Nacht)

    10,23 Euro (15,34 Euro)

    4.

    mehr als zehn Kilometern

    bis zu 25 Kilometern (bei Nacht)

    15,34 Euro (25,56 Euro)

     

    Ist bei einem Hausbesuch die Luftlinien-Entfernung größer als 25 Kilometer, so kommt § 9 GOÄ zur Anwendung. Dann wird im Sinne der GOÄ nicht mehr von Wegegeld, sondern von Reiseentschädigung gesprochen (siehe AAA 08/2011, Seite 7).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 1 | ID 48588967