· Fachbeitrag · Praxistipp
§ 8 GOÄ: Wegegeld bei Hausbesuchen richtig abrechnen
| Das Wegegeld nach § 8 GOÄ kann bei Hausbesuchen immer berechnet werden. Die Berechnung erfolgt anhand der Entfernung (Luftlinie, in der GOÄ heißt es wörtlich: „... innerhalb eines Radius ...“) von der Praxisstelle oder Wohnung des Arzt des Arztes ‒ je nachdem, von wo aus der Besuch erfolgt. Oft wird für die Abrechnung routinemäßig die kleinste Entfernung ‒ bis zu zwei Kilometer ‒ zugrunde gelegt, obwohl die Entfernung tatsächlich deutlich größer ist. Bei vielen Hausbesuchen kann dadurch im Laufe eines Jahres ein enormer Honorarverlust entstehen. |
Die Tabelle zeigt die Staffelung des Wegegelds nach § 8 GOÄ in Abhängigkeit von der Entfernung und der Tageszeit.
| ||
Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von: | ||
1. | bis zu zwei Kilometern (bei Nacht, zwischen 20 und 8 Uhr) | 3,58 Euro (7,16 Euro) |
2. | mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern (bei Nacht) | 6,65 Euro (10,23 Euro) |
3. | mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern (bei Nacht) | 10,23 Euro (15,34 Euro) |
4. | mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern (bei Nacht) | 15,34 Euro (25,56 Euro) |
Ist bei einem Hausbesuch die Luftlinien-Entfernung größer als 25 Kilometer, so kommt § 9 GOÄ zur Anwendung. Dann wird im Sinne der GOÄ nicht mehr von Wegegeld, sondern von Reiseentschädigung gesprochen (siehe AAA 08/2011, Seite 7).