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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Chirurgie: Berechnung von Assistenzen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Für Assistenzen enthält die GOÄ die Nrn. 61 und 62. Wann Sie welche Ziffer am besten ansetzen, lesen Sie im folgenden Beitrag. |

    Nr. 61 GOÄ

    Die Leistungslegende der Nr. 61 GOÄ lautet: „Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde“. Daraus ergibt sich, dass Sie die Nr. 61 auch für die Assistenz bei nichtoperativen Leistungen eines anderen Arztes berechnen können. Allerdings gibt es zur Nr. 61 drei zu beachtende Einschränkungen:

     

    • Sie darf nicht für die Heranziehung für eine Narkose berechnet werden (für Sie als Chirurgen kaum relevant).