· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOÄ-Ziffer 3 zweimal am selben Tag abrechnen?
| FRAGE: „Kann die GOÄ-Ziffer 3 mit der Begründung „Zeitversetzte Beratung“ zweimal am selben Tag abgerechnet werden, wenn der Patient zuerst 20 Minuten durch den Arzt beraten wird, dann Untersuchungen innerhalb der Praxis hat und nach 30 bis 60 Minuten wieder vom Arzt 20 Minuten beraten wird?“ |
ANTWORT: Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ erfordert die mehrmalige Abrechnung der Ziffer 3 im Behandlungsfall eine Begründung. Eine wie hier beschriebene Fallkonstellation ist äußerst selten. Zu Bedenken ist auch, dass es sich hier um eine einzeitige Arzt-Patienten-Begegnung handelt, da der Patient die Praxis nicht verlässt. Der zweimalige Ansatz der Ziffer 3 ist deshalb kritisch zu sehen. Im vorliegenden Fall empfiehlt es sich daher, die Leistung wegen des deutlich erhöhten Zeitaufwands (40 Minuten) mit einem höheren Steigerungssatz zu berechnen. Erfolgen tatsächlich zwei deutlich zeitlich getrennte Beratungen (zum Beispiel vormittags vor Untersuchung/nachmittags zur ausführlichen Befundbesprechung) sollte ein medizinisch sachlicher Grund (zum Beispiel ausführliche Erläuterung der Umstellung der medikamentösen Therapie aufgrund des Untersuchungsergebnisses) neben den unterschiedlichen Uhrzeiten angegeben werden.