· Fachbeitrag · Privatliquidation
Kinderärzte: Helferinnenbesuch (Nr. 52 GOÄ)
| Kann ein Kind nicht in die Praxis kommen, muss nicht immer der Kinderarzt selbst „ausrücken“. Es kann ausreichend sein, wenn die Helferin den Hausbesuch ausführt. Die GOÄ sieht dafür die Nr. 52 vor. Diese ist nur mit 5,83 Euro vergütet und Wegegeld ist zu Nr. 52 GOÄ nicht berechenbar. Trotzdem kann der Helferinnenbesuch nicht nur Arztzeit sparen, sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar sein. |
Die von der Helferin beim Hausbesuch erbrachten Leistungen (wie zum Beispiel Verbandwechsel, Blutabnahmen) sind neben der Nr. 52 GOÄ berechenbar. Zwar gibt es vereinzelt Kostenträger, die dies verneinen, deren Auffassung ist aber irrig. Weder aus dem Text der Legende noch aus der anschließenden Abrechnungsbestimmung geht hervor, dass die beispielhaft genannten Leistungen (Verband- oder Katheterwechsel ) in der Gebühr für die Nr. 52 eingeschlossen seien.
Mit der Nr. 52 GOÄ ist nur der pauschale Kostenersatz für den Arzt durch den Einsatz der Helferin (unzureichend) abgegolten, nicht jedoch auch die Berechnung verbrauchten Materials. Was nach § 10 GOÄ berechenbar ist, ist auch beim Helferinnenbesuch neben Nr. 52 möglich. Nr. 52 ist nicht berechenbar, wenn die Helferin den Arzt begleitet. Sie ist aber auch am selben Tag wie die Nr. 50 für den Hausbesuch durch den Arzt berechnungsfähig, wenn sie davon getrennt erbracht wurde. In der Rechnung sollten dann die verschiedenen Uhrzeiten angeführt werden. Werden von der Helferin auf einer Fahrt mehrere Patienten besucht, ist Nr. 52 GOÄ jeweils (für jeden Patienten) berechenbar. Dies ist auch möglich, wenn die Patienten in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen. (mitgeteilt von Dr. Bernhard Kleinken, Pulheim)