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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Kinderärzte: Verweilen beim Zahnarzt abrechnen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Kinderärzte werden von Zahnärzten ab und an zur Durchführung einer unter Narkose erfolgenden Zahnbehandlung hinzugezogen. Ist die Hinzuziehung (trotz des anwesenden Narkosearztes) medizinisch notwendig gewesen, kann der Kinderarzt seine eigenen Leistungen berechnen - dies gilt auch bei Hinzuziehung durch andere Ärzte. |

     

    Es kommt darauf an, welche Leistungen erbracht wurden

    In jedem Fall wurde eine Besuchsleistung erbracht. Dafür sind Nr. 50 GOÄ, gegebenenfalls der Zuschlag K2 (bei Kindern bis zum vierten Lebensjahr) und Wegegeld berechenbar. Ob zu Nr. 50 GOÄ noch andere Zuschläge des Abschnittes B V der GOÄ (Zuschlag E ff.) berechnet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls (Dringlichkeit, Zeitpunkt) ab.

     

    Hat der Kinderarzt (eher unwahrscheinlich) dem Zahnarzt assistiert, kann Nr. 61 GOÄ von der ersten Minute an berechnet werden, dies je angefangene halbe Stunde. Mögliche Zuschläge verhalten sich wie bei der Nr. 50 GOÄ, die Zuschläge sind jedoch nicht jeweils für Besuch und Assistenz berechenbar (allg. Bestimmung vor Abschnitt B V der GOÄ). Wichtig | Neben der Nr. 61 können keine anderen Leistungen berechnet werden. Die Besuchsgebühr ist dabei unschädlich, denn die Assistenz beginnt erst nach den im Rahmen eines Besuchs zu erbringenden Leistungen (Aufsuchen des Patienten, Beratung und symptombezogene Untersuchung).

     

    Eventuell kommt auch die Verweilgebühr (Nr. 56 GOÄ) infrage. Ihr Ansatz setzt aber voraus,

    • dass in der Zeitspanne des Verweilens keine andere Leistung berechnet wird. Es heißt zwar in der GOÄ zu Nr. 56 „keine anderen ärztliche(n) Leistung(en) erbringt“, der Arzt hat aber ein Wahlrecht, ob er die anderen Leistungen oder die Verweilgebühr berechnet. Die Besuchsgebühr ist zu Nr. 56 GOÄ ebenso unschädlich wie bei der Assistenzgebühr.

     

    • Weiter setzt die Nr. 56 voraus, dass das Verweilen mindestens eine halbe Stunde gedauert hat - dann aber kann die Nr. 56 je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Bei einem Verweilen von beispielsweise 80 Minuten kann Nr. 56 GOÄ folglich dreimal berechnet werden.

     

    PRAXISHINWEISE | Hat der Kinderarzt dem Zahnarzt nicht assistiert, sondern selber Leistungen erbracht, können diese anstelle der Nr. 61 berechnet werden. Dann gilt es abzuwägen, ob die berechenbaren Leistungen ein höheres Honorar als die (Mehrfach-) Berechnung der Nr. 61 GOÄ ergeben. Noch komplizierter wird die Prüfung, ob Verweilgebühr oder die Berechnung erbrachter Leistungen oder die Berechnung der Assistenzgebühr günstiger ist, dadurch, dass die Zuschläge des Abschnittes B V der GOÄ zur Verweilgebühr zu jedem Ansatz der Nr. 56 berechnet werden können (also auch der Zuschlag K 2), gleichermaßen zur Assistenzgebühr, zu ihr aber nicht der Zuschlag K 2. Im Ergebnis ist die bestmögliche Abrechnung des Beistandes bei Leistungen eines anderen Arztes ein diffiziles Rechenexempel. Eine für jeden Fall zutreffende „Bestabrechnung“ gibt es somit nicht.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 23 | ID 42661057