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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Kostenloser „Bürgertest“ nur bei asymptomatischen Patienten

    | FRAGE : „Leider herrscht allgemeine Verunsicherung bei uns bzgl. der Kostenübernahme des Antigen-Schnelltests seit der neuen Testverordnung (TestV) vom 08.03.2021. Laut Bundesgesundheitsministerium können sich alle Bürger einmal in der Woche einem Schnelltest unterziehen, auch die Privatversicherten. Die Kosten trägt der Bund, abgerechnet wird über die KVen. Doch bei der PKV finden wir weiterhin Informationen zur Abrechnung der Antigen-Schnelltests mit Nr. 4648 GOÄ. Wie passt das zusammen?“ |

     

    Antwort: Nach der derzeit gültigen TestV ist mit der „Bürgertestung“ der einmal wöchentlich mögliche Antigen-Schnelltest (PoC-Test) nach § 4a TestV gemeint. Die Abrechnung für diese „Bürgertestung“ erfolgt über die KV. Es geht dabei um die Bürgertestung asymptomatischer Personen. Die Aussagen der PKV beziehen sich lediglich auf Privatversicherte mit Krankheitssymptomen. Nur hier erfolgt die Abrechnung nach der GOÄ gegenüber dem Patienten (u. a. mit Abrechnung der Nr. 4648 GOÄ im Falle eines Antigen-Schnelltests für die Labordiagnostik).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 1 | ID 47301649