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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Neue HNO-Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

    | Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat am 21.08.2020 neue Abrechnungsempfehlungen im Bereich HNO verabschiedet. |

     

    Videonystagmographie: Die Abrechnung erfolgt analog Nr. 1413 GOÄ (Elektronystagmographische Untersuchung).

     

    Videokopfimpulstest: Die Abrechnung erfolgt ebenfalls analog Nr. 1413 GOÄ (Elektronystagmographische Untersuchung).

     

    Die Gebühr beträgt jeweils beim 2,3-fachen Satz 35,53 Euro, beim 3,5-fachen Satz 54,06 Euro.

     

    Merke | Eine Abrechnung beider Leistungen nebeneinander ist laut BÄK nicht möglich! Einschränkend wird hierzu deswegen vermerkt, dass bei Durchführung eines Videokopfimpulstests und einer Videonystagmographie in einer Sitzung nebeneinander, der entstandene zeitliche Mehraufwand ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ ‒ unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens ‒ rechtfertigt.

     

    Wichtig | Der einfache Kopf-Impulstest ist nicht nach Nr. 1413 analog berechnungsfähig. Hier bietet sich lt. Kommentierung Hoffmann/Kleinken die Nr. 826 analog an (Gebühr beim 2,3-fachen Satz 13,27 Euro, beim 3,5-fachen Satz 20,20 Euro). Zu beachten ist hier der Ausschluss neben Nr. 1412 GOÄ (Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts [Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus]). Der Berechnung neben Nr. 1413 stehen Ausschlussregeln der GOÄ nicht entgegen!

     

    • Kommentar Hoffmann/Kleinken (Auszug)

    In Nr. 826 ist die kalorisch-otologische Prüfung fakultativ eingeschlossen, weshalb sie nicht neben Nr. 1412 berechenbar ist. Kopf-Impuls-Test (KIT): Beim (einfachen) Kopf-Impuls-Test sitzt der Arzt dem Patienten gegenüber, bewegt dessen Kopf zur Seite und schnell zurück. Bei Funktionsstörungen zeigt sich eine Korrektur-Sakkade zur kontralateralen Seite der Läsion. Dieser Test ist unter Nr. 826 berechenbar

     

    Anpassung und/oder Kontrolle und/oder Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea-Implantates oder sonstigen Hörimplantates, pro Sitzung. Die Abrechnung erfolgt analog Nr. 661 GOÄ (Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers ‒ ggf. mit Magnettest (30 Punkte; Gebühr beim 2,3-fachen Satz: 55,61 Euro, beim 3,5-fachen Satz 77,23 Euro).

    Quelle: Seite 1 | ID 46871007