· Fachbeitrag · Privatliquidation
Nr. 50 GOÄ bei Nichtantreffen des Patienten beim Hausbesuch?
| Bei einem vorher mit einem Privatpatienten vereinbarten Termin für einen Hausbesuch stellt sich die Frage, ob die Nr. 50 GOÄ auch dann abgerechnet werden kann, wenn der Patient nicht abgetroffen wird. |
Hier gilt: Sofern ein Patient bei einem vorher vereinbarten Hausbesuch nicht angetroffen wird, kann die Besuchsgebühr abgerechnet werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Besuch nach Nr. 50 GOÄ eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ und eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ beinhaltet. Da diese definitiv nicht erbracht werden können, sollte dies bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27917770