· Fachbeitrag · Privatliquidation
Wie oft darf die Nr. 31 GOÄ innerhalb von sechs Monatenabgerechnet werden?
| Häufig stellt sich die Frage, ob die Abrechnungsziffer Nr. 31 GOÄ (Homöopathische Folgeanamnese) höchstens dreimal innerhalb sechs Monaten abgerechnet werden darf. Hierzu gilt: Die Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist als allgemeine Abrechnungsbestimmung zu Nr. 31 Bestandteil der GOÄ und demzufolge auch zu beachten. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28018850