· Fachbeitrag · Radiologie
Abrechnungsfallen bei der GOÄ-Abrechnung von Kontrastmitteleinbringungen
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Bei der Abrechnung von Angiografien werden Kontrastmitteleinbringungen in Verbindung mit den Höchstwertleistungen (z. B. Nrn. 5302, 5305, 5308, 5310 und 5312 GOÄ) hin und wieder falsch berechnet. Offenbar verleitet der jeweilige Leistungstext „… weitere Serien ... insgesamt“ dazu, die Kontrastmittelapplikation in Verbindung mit den für die Aufnahmeserien geltenden Abrechnungsbeschränkungen ebenfalls nur einmal anzusetzen ‒ zu Unrecht. |
Kostenträger überinterpretieren Abrechnungsbestimmung
Vereinzelt beanstanden auch Kostenträger den Mehrfachansatz selbst bei Aufnahmeserien, die nicht der o. a. Beschränkung unterliegen. Sie argumentieren u. a., dass das Kontrastmittel ja bei liegender Kanüle verabreicht werde, was ja auch bei Injektionen aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nicht möglich sei. Dabei wird übersehen, dass sich diese Bestimmung lediglich auf nicht mischbare Arzneimittel bezieht, die nacheinander verabreicht werden. Die allgemeine Bestimmung ist dem Abschnitt C. II. GOÄ vorangestellt und kann sich daher nur auf diesen Abschnitt beziehen. Kontrastmitteleinbringungen im Zusammenhang mit interventionellen Leistungen sind in Abschnitt C. IV. GOÄ enthalten und unterliegen somit nicht den allgemeinen Bestimmungen eines lediglich therapeutische Leistungen enthaltenen GOÄ-Abschnitts.
Limitierung weder bei Nr. 350 GOÄ ...
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Angiografieleistungen in der GOÄ wird die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen durch die Zahl der Kontrastmittelgaben bestimmt, wobei die Anzahl der abrechnungsfähigen Serien durch die eingangs aufgezählten GOÄ-Ziffern limitiert ist. Jede Serie ‒ auch wenn sie durch diese Limitierung nicht als radiologische Leistung nach der GOÄ ansatzfähig ist ‒ bedingt aber eine gesonderte Kontrastmittelgabe die auch berechnungsfähig ist. Die Leistungsbeschreibung zur Nr. 350 GOÄ (Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels) ist ausdrücklich im Singular gehalten und die Anzahl der Leistung nicht limitiert. Einwände der Kostenträger können daher entschieden zurückgewiesen werden.
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