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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Hohe Anforderungen an die Begründungspflicht bei Schwellenwertüberschreitungen

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Prof. Dr. Martin Stellpflug, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Part mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Ärger gibt es bei der GOÄ-Rechnung immer wieder, wenn der sog. Schwellenwert (2,3-facher Satz) überschritten und - nach Auffassung von Patient oder Versicherung (bzw. Beihilfe) - die Überschreitung nicht ausreichend begründet wurde. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 13.12.2016 werden hohe Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung gestellt (Az. 26 K 4790/15). |

    Anforderungen an die Begründung

    In dem vom VG entschiedenen Fall wurde darum gestritten, ob in der Rechnung für den Ansatz des 3,5-fachen Steigerungssatzes eine ausreichend verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung dieser sog. Schwellenwertüberschreitung gegeben worden war. Hierzu wies das VG einleitend darauf hin, dass die von der Gebührenordnung geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein müsse. Inhaltlicher Bezugspunkt der geforderten Begründung seien die in der Gebührenordnung vorgeschriebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit/Zeitaufwand/Umstände bei der Ausführung). Die Abrechnung von Leistungen oberhalb des Schwellenwertes sei daher nur rechtmäßig, wenn sich aus der in der Rechnung schriftlich niedergelegten Begründung für einen Laien verständlich und nachvollziehbar ergäbe, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag.

     

    Besondere Bedeutung hat das Urteil des VG nun insoweit, als die Richter sich eingehend mit der Frage beschäftigen, wann aus Laiensicht eigentlich verständlich und nachvollziehbar überprüfbar ist, warum ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nur dann der Fall, wenn der Aufwand der erbrachten Leistung in Verhältnis gesetzt wird zum durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Leistungen.