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  • · Fachbeitrag · Selbstzahlerleistungen

    Beratung zur Patientenverfügung ‒ Abrechnung aus hausärztlicher Sicht

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Nachdem die juristischen Vorgaben zur Patientenverfügung durch das „3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem § 1901a Abs. 1 BGB (siehe Kasten am Ende des Beitrags) geändert wurden, geriet das Thema nach und nach stärker ins Bewusstsein der Bevölkerung. Seitdem sprechen Patienten vermehrt auch ihren Hausarzt auf dieses Thema an, insbesondere dann, wenn in der Verwandtschaft oder bei Bekannten dramatische und langwierige Krankheitsverläufe vorkommen. |

    Beratung zur Patientenverfügung ‒ praktisches Vorgehen

    Oftmals bringen Patienten von Dritten vorformulierte bzw. aus dem Internet heruntergeladene Vordrucke mit, die eine unterschiedliche Qualität aufweisen. Um eine immer gleich gute Beratung zu gewährleisten, hat es sich in der Praxis bewährt, möglichst immer denselben Vordruck zu verwenden. Bevorzugt man einen Text frei von weltanschaulichem Einfluss, empfiehlt sich neben vielen anderen z. B. der Textvorschlag aus dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Bei diesem Vordruck wird man wohl davon ausgehen, dass er jederzeit den juristischen Vorgaben zur Patientenverfügung gerecht wird. Das Dokument mit zahlreichen Textbausteinen und zusätzlichen Erläuterungen ist beim Ministerium online abrufbar unter iww.de/s7110.

    Beratung zur Patientenverfügung ‒ Abrechnung

    Bei der Beratung zur Patientenverfügung handelt es sich zweifelsfrei immer um eine Selbstzahlerleistung. Ebenso wie bei den Textvorschlägen zur Patientenverfügung sind auch die im Internet auffindbaren Abrechnungsvorschläge für Hausärzte sehr unterschiedlich und nicht immer ganz nachvollziehbar.

     

    Abrechnung ohne abweichende Vereinbarung

    Die Beratungsdauer im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung dürfte im Allgemeinen zwischen 30 und 60 Minuten betragen. Gelegentlich kann auch ein zweiter Termin erforderlich sein. Eine nachvollziehbare Variante ist die Abrechnung der

    • Nr. 34 GOÄ analog („Beratung zur Patientenverfügung“; 300 Punkte; 40,22 Euro [2,3-fach] bzw. 61,20 Euro [3,5-fach]) in Kombination mit der
    • Nr. 80 GOÄ analog („Erstellung einer Patientenverfügung“; ebenfalls 300 Punkte; 40,22 Euro [2,3-fach] bzw. 61,20 Euro [3,5-fach]).

     

    Dies ergibt bei 3,5-facher Steigerung (Begründung: Zeitaufwand) einen Betrag von insgesamt 122,40 Euro. Dazu käme die Schreibgebühr gemäß Nr. 95 GOÄ („Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite“; 60 Punkte, 3,50 Euro [1,0-fach; nicht steigerungsfähig]) und evtl. die gesetzliche Mehrwertsteuer.

     

    Abrechnung mit abweichender Vereinbarung

    Auch wenn eine Abrechnung mit Pauschalen nicht GOÄ-konform ist, so ist sie über den Umweg der „abweichenden Vereinbarung“ nach § 2 GOÄ dennoch möglich (Musterformulierung für eine abweichende Vereinbarung bei AAA als Downloaddokument online unter iww.de/s7111).

     

    Um beispielsweise ein Honorar in Höhe von 150 Euro zu erhalten, würde man eine Vereinbarung über die Nr. 34 GOÄ analog mit 8,58-facher Steigerung abschließen und diese vom Patienten vorher unterschreiben lassen. Die Erfahrung zeigt, dass dies i. d. R. toleriert wird. Aber auch hier folgt der Hinweis auf die evtl. fällige Mehrwertsteuer.

     

    Wann kommen die 800er-Leistungen der GOÄ infrage?

    In vielen Abrechnungsempfehlungen zur Patientenverfügung wird der Ansatz von 800er-Leistungen in der GOÄ grundsätzlich empfohlen. Dies ist meines Ermessens nur dann nachvollziehbar, wenn im Einzelfall ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ eine psychiatrische Untersuchung (Nr. 801 GOÄ; 250 Punkte; 33,52 Euro [2,3-fach]) oder psychiatrische Behandlungen nach Nr. 804 GOÄ (150 Punkte; 20,11 Euro [2,3-fach] oder Nr. 806 GOÄ (250 Punkte; 33,52 Euro [2,3-fach]) erforderlich sein sollten. Dies sollte nach meiner Erfahrung und Einschätzung in Zusammenhang mit der Beratung zu einer Patientenverfügung keine Regelleistung sein.

     

    PRAXISTIPP | Jedes zusätzliche Leistungsangebot außerhalb der Regelversorgung in einer Arztpraxis ist nur dann attraktiv und sinnvoll, wenn die Patienten auch darüber informiert sind, dass es dieses Angebot gibt. Dies gilt insbesondere auch für die Beratung zur Patientenverfügung, da dies keine ureigene Aufgabe des Arztes ist. Was ist also zu tun?

     

    • Vor allem bei Neueinführung müssen die Patienten deutlich erkennbar darauf hingewiesen werden. Dies kann durch einen Aushang in der Praxis, durch eine Info auf der Webseite der Praxis, in einer Infobroschüre der Praxis oder durch Handzettel geschehen. Nicht zu unterschätzen ist aber auch eine Information durch die Mitarbeiter, die ja automatisch jeden Patienten, der in die Praxis kommt, ansprechen.

     

    • Ein zweiter wichtiger Punkt ist eine klare Preisvorstellung, die ebenfalls in der Info und, wenn die Patienten danach fragen, auch im persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter kommuniziert werden muss.
     

     

    • (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 9 | ID 48677482