· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
GOÄ-Hygienepauschale als „Lightversion“ bis zum 31.12.2020 verlängert
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der GOÄ-Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie erneut verlängert, allerdings in einer abgespeckten Variante! |
GOÄ-Hygienepauschale ab 01.10.2020 auf 6,41 Euro reduziert
Im Rahmen einer Kompromisslösung erfolgt die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 nur noch zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro (bis 30.09.2020: 2,3-facher Satz, 14,75 Euro). Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die zunächst bis zum 30.06.2020 befristet war, nach der ersten Verlängerung zum 30.09.2020 auslaufen (AAA, online unter iww.de/s4124).
Die neue Formulierung in der Abrechnungsempfehlung (bei der BÄK online unter iww.de/s4129) ändert sich für die Zeit ab dem 01.10.2020 entsprechend.
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Steigerung weiterer Leistungen
Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet wird. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, so dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz angesetzt werden. Ein erhöhter Steigerungssatz von Leistungen aus anderen Gründen ist allerdings neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog möglich!
Hygienezuschläge bei Krankenhausaufenthalten
Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
Die Nr. 245 analog kann bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden, also auch ggf. mehrmals wöchentlich!
Empfehlungen zur Telemedizin ebenfalls verlängert
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert.
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Ähnliche Regelungen bzw. Formulierungen finden sich auch für die weiteren psychotherapeutischen Leistungen.
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Neben den psychotherapeutischen Leistungen ist auch das Konsil (Nr. 60 GOÄ) aufgrund der COVID-19-Pandemie mittels Videokonferenzen möglich.
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