· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Hygienezuschlag für Privatpatienten vereinbart ‒ 14,75 Euro
| Was Zahnärzte vor dem Hintergrund der Coronapandemie bei ihren Privatpatienten schon seit Anfang April in Rechnung stellen können, ist nun (endlich) auch für Arztpraxen im Bereich der Humanmedizin möglich: eine Hygienepauschale. Damit soll der erhöhte Hygieneaufwand zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus bei der Behandlung von Patienten berücksichtigt werden. |
Laut der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sollen bis zum 31.07.2020 Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen können (Analogabrechnung nach Nr. 245 GOÄ und mit dem Faktor 2,3).
Zudem wurde in der Psychotherapie der Einsatz von Telemedizin vor dem Hintergrund der Coronakrise erweitert. Ausnahmsweise kann dabei auf den sonst erforderlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, teilt die PKV mit.
Über die Abrechnungsdetails zu diesen Sonderregelungen im Rahmen der Coronapandemie informieren wir Sie in Kürze.
Weiterführende Hinweise
- Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV und Beihilfe bei der BÄK online unter iww.de/s3677
- Coronapandemie und GOÄ: Wie lassen sich der erhöhte Aufwand und höhere Kosten abbilden? (AAA 05/2020, Seite 10)