· Fachbeitrag · Strafrecht
Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen ohne Verstoß gegen die Schweigepflicht
von Markus Schmuck, FA für Strafrecht und cand. jur. Janina Schmidt, Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, www.caspers-mock.de
| Die Schweigepflicht ist im Interesse eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient stets streng einzuhalten. Sie umfasst daher bereits die Tatsache, dass jemand einen Arzt konsultiert hat. Deswegen wird durch die Informationsweitergabe zur Durchsetzung der Honorarforderung stets der Tatbestand des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Zu klären bleibt, in welchen Fällen dies „unbefugt“ erfolgt. |
Hintergrund
Bei kassenärztlichen Leistungen erfolgt die Abrechnung des Honorars gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Informationsweitergabe an die Krankenkasse stellt zwar tatbestandlich einen Bruch der Schweigepflicht dar, ist aber durch die Einwilligung des Patienten, die dieser mit Aushändigung der Krankenkassenkarte erklärt, gerechtfertigt. Zu dieser Einwilligung ist der Patient nach § 60 SGB I verpflichtet. Gegenüber Privatpatienten erstellen Ärzte die Abrechnung selbst. Dies verursacht immer dann Probleme, wenn die Patienten nicht zahlen.
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„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis [...] offenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ |
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