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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Falschangaben bei der KV-Abrechnung können Computerbetrug begründen

    von RA, FA MedizinR, Healthcare Compliance Officer Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de

    | Wenn ein Arzt Leistungen über ein Abrechnungsportal der zuständigen KV abrechnet, die er nicht erbracht hat, so kann es sich um Computerbetrug durch die Verwendung unrichtiger Daten gemäß § 263a Abs. 1 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Dies gilt auch dann, wenn die Daten in ein Programm eingegeben werden, das diese nicht prüft. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat dies nun in seinem Eröffnungsbeschluss klargestellt (Beschluss vom 09.04.2024, Az. 12 KLs 112 Js 10426/22). |

    Sachverhalt

    Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der angeklagte Arzt während der Coronapandemie aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) als Impfarzt in verschiedenen Impfzentren in Bayern tätig geworden ist. Dabei soll er in 18 Fällen gegenüber der KVB insgesamt rund 640.000 Euro falsch abgerechnet haben, indem er nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht hat. Die Honorare sollen dabei über das für die Impfabrechnung eingerichtete Onlineportal „Meine KVB“ beantragt worden sein. Hierzu mussten die Daten der Impfungen mit Zeit und Ort der Leistungserbringung eingegeben werden.

     

    Die Eingabemaske enthielt dabei am Ende des Eingabevorgangs folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass Angaben wahrheitsgemäß sein müssen und Sie keine Leistungen angeben dürfen, die Ihnen Dritte erstatten.“ Unmittelbar darunter befand sich ein Kästchen, das durch das Setzen eines Hakens aktiviert werden musste. Neben diesem befand sich der folgende Text: „Hiermit bestätige ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind und ich für diese Tätigkeiten keine Erstattung Dritter, z. B. von einem privaten Dienstleister, der das Impfzentrum betreibt, erhalte.“ Erst nach dem Setzen des Hakens konnte der Button „Abrechnung jetzt einreichen“ aktiviert und die Abrechnung abgeschickt werden. In der Folge hat die KVB die Anträge monatlich abgerechnet. Die Auszahlung erfolgte allein auf den von den Impfärzten gemachten Angaben. Eine sachliche oder inhaltliche Prüfung der von den Impfärzten erfassten Abrechnungsdaten erfolgte nicht. Es wurde lediglich ein Auszug der eingegebenen Daten durch die KVB gesichert und in eine Abrechnungssoftware übertragen.