· Fachbeitrag · Telemedizin
Nicht vergessen: GOÄ-Zuschläge gelten auch im Rahmen der Videosprechstunde
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach
| Die Regelungen der GOÄ sehen für reine Beratungsleistungen, die nicht zwingend einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) erfordern, die Gebühren nach den Nrn. 1, 3, 4 und 5 GOÄ vor. Im Grunde besteht bei diesen Gebühren kein abrechnungstechnischer Unterschied, ob die Beratung in direktem Patienten-Kontakt, über einen telefonischen Kontakt oder einen Kontakt im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt. Lediglich bei der symptombezogenen Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ wäre zu beachten, dass diese Leistung nur dann telemedizinisch zu erbringen ist, wenn es sich um Erkrankungen handelt, die eindeutig mit bloßem Auge zu erkennen bzw. zu diagnostizieren sind. Dann können ggf. auch die GOÄ-Zuschläge angesetzt werden. |
GOÄ-Zuschläge A bis D bei der Videosprechstunde
Neben den genannten Beratungs- bzw. Untersuchungsleistungen können auch die Leistungen der psychotherapeutischen Behandlung per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Dazu gehören die Leistungen nach den Nrn. 801, 804 und 806 GOÄ. Auch wenn nur eingeschränkt die Beratungsleistungen einschließlich der Nr. 5 GOÄ zur Abrechnung per Videosprechstunde zur Verfügung stehen, sollten die entsprechenden Zuschläge nach den Buchstaben A bis D nicht vergessen werden (vergl. Tab. 1).
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Zuschlag | Punkte | Euro 1,0-fach | Legende |
A | 70 | 4,08 | Zuschlag außerhalb der Sprechstunde |
B | 180 | 10,49 | Zuschlag 20 bis 22 Uhr, 6 bis 8 Uhr |
C | 320 | 18,65 | Zuschlag 22 bis 6 Uhr |
D | 220 | 12,82 | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen |
½ D | ½ x 220 = 110 | ½ x 12,82 = 6,41 | Samstag-Sprechstunde |
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