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  • · Fachbeitrag · Zivilrecht

    Kein Honoraranspruch bei Privatbehandlungen Minderjähriger ohne Genehmigung

    von RAin Alexandra Eppelsheim, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler und Partner, www.hfbp.de 

    | Ein mit einer minderjährigen Patientin geschlossener privatärztlicher Behandlungsvertrag ist mangels Genehmigung der gesetz­lichen Vertreter oder der Patientin schwebend unwirksam und es besteht daher kein Honorar­anspruch (Landgericht [LG] Wiesbaden, ­ Urteil vom 5.9.2013, Az. 9 S 14/13, Abruf-Nr. 133334 ). |

     

    Der Fall

    Der Kläger ist niedergelassener Privatarzt. Die - seinerzeit gesetzlich ­krankenversicherte und minderjährige - Patientin begab sich bei ihm in ­Behandlung. Eine schriftliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter oder der später volljährigen Beklagten wurde nicht eingeholt. Der Arzt meinte, er könne die Zahlung des Honorars verlangen, weil die Patientin durch die Fortsetzung der Behandlung nach Erlangung der Volljährigkeit den bis dahin „schwebend unwirksamen“ Behandlungsvertrag konkludent wegen weiterer Behandlungstermine in der Praxis genehmigt bzw. einen neuen Behandlungsvertrag abgeschlossen habe. Die Patientin zahlte jedoch nicht - mit dem Argument, sie sei erst nach Behandlungsbeginn volljährig geworden.

     

    Die Entscheidung

    Sowohl das Amtsgericht als auch das LG entschieden gegen den Arzt. Der zunächst schwebend unwirksame Behandlungsvertrag sei weder von den ­Eltern der Patientin noch - nach deren Volljährigkeit - von der Patientin selbst genehmigt worden. Zwar könne eine Genehmigung auch konkludent erfolgen. Allein aufgrund des Erscheinens in der Praxis und der Inanspruch­nahme der ärztlichen Leistung nach ihrem 18. Geburtstag könne man aber nicht darauf schließen, dass die Patientin von der schwebenden Unwirksamkeit wusste und durch ihre weiteren Besuche habe ausdrücken wollen, das Rechtsgeschäft solle nun mit allen Folgen verbindlich werden.

     

    Auch ein neuer Behandlungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Denn bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass ein Behandlungs­vertrag regelmäßig durch eine Verständigung über den wesentlichen Inhalt der Behandlung und damit des Behandlungsvertrags entstehe.

     

    FAZIT |  Der Fall zeigt, dass Ärzte bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und ­Honorarsicherung gleich beim ersten Patientenkontakt in der Praxis die wesentlichen Patienteninformationen in einem Aufnahmebogen festhalten lassen sollten. Dabei sollte der Arzt die durch die Praxismitarbeiterin erfolgte Aufnahme selbst kurz überprüfen. In Zweifelsfällen sollte er sich nicht scheuen, beim Patienten selber nachzufragen!

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 15 | ID 42415422