· Fachbeitrag · Berufs- und Vertragsrecht
Neues Urteil zur GOÄ-Abrechnung: Was tut sich an der Facharztgrenze?
von RAin Dr. Sophia Gluth, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Ein Orthopäde, der Magnetresonanztomografie(MRT)-Untersuchungen abgerechnet hat, ohne die ‒ fachgebundene ‒ Zusatz-Weiterbildung MRT nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte (Bayerns) absolviert zu haben, braucht Rückforderungsansprüche der gezahlten Vergütung nicht zu fürchten. Die für einen Anspruch auf ärztliches Honorar maßgeblichen Behandlungsverträge sind jedenfalls nicht nichtig. Welche Folgerungen lassen sich aus diesem Urteil allgemein und auch für die privat zu liquidierenden Leistungen von Hausärzten ableiten (Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts [OLG] vom 18.01.2022, Az. 1 Z RR 40/20)? |
Sachverhalt
Geklagt hatte ein privater Krankenversicherer, der die Rückzahlung bereits gezahlter ärztlicher Honorare forderte. Der beklagte niedergelassene Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie hatte auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem Krankenhaus bei einem Privatpatienten MRT-Untersuchungen erbracht und abgerechnet. Die Versicherung versuchte den Rückzahlungsanspruch als „ungerechtfertigte Bereicherung“ geltend zu machen. Der Behandlungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (hier: Art. 34 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes Bayern [HKaG]) nichtig.
Entscheidungsgründe
Wie schon die vorgehenden Instanzen (wenn auch mit abweichender Begründung) erachtete das Revisionsgericht die Zahlungen nicht als „ohne Rechtsgrund“ geleistet. Der Orthopäde habe die MRT-Untersuchungen auf der Basis wirksamer Behandlungsverträge erbracht.
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