Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Analogabrechnung

    Ein Kostenträger darf die wissenschaftliche Anerkennung einer Methode nicht einfach pauschal verneinen

    | Das Oberverwaltungsgericht ( OVG) Sachsen-Anhalt hatte im Urteil vom24. November 2010 (Az: 1 L 146/10 ; Abruf-Nr. 111461 ) über die Pflicht zur Kostenerstattung einer analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechneten osteopathischen Behandlung eines Beamten zu entscheiden. Dabei äußerte sich das OVG unter anderem zu der immer wieder auftretenden Problematik, dass der Kostenträger die wissenschaftliche Anerkennung einer Methode ohne weitere Begründung bestreitet. |

     

    Das Gericht stellte mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung zunächst klar, dass Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrags schon dann beihilferechtlich als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. Soweit sich die Beihilfestelle ohne Weiteres darauf beruft, dass die erbrachten Leistungen nicht einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode entsprechen und das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung überschreiten, sei dies zu ungenau.

     

    Da die Beihilfestelle ihre Einwände somit nicht hinreichend schlüssig dargelegt hatte, musste sie letztlich die Kosten für die Behandlung übernehmen.

     

    MERKE | Diese Wertung des OVG läuft gleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach muss der Versicherer bei einer Einschränkung seiner Leistungspflicht darlegen und beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einschränkung auch vorliegen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28354340