· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung des angestellten vormaligen Praxisinhabers wegen Untreue
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen bestätigte die fristlose Kündigung eines angestellten Facharztes - dem vormaligen Praxisinhaber -, der während seiner Anstellung Honorare für Kurzgutachten und Tauglichkeitsunter-suchungen für sich vereinnahmte ( Urteil vom 18.1.2011, Az: 5 Ca 1324/10 ). |
Der Sachverhalt
Der 65-jährige in Gemeinschaftspraxis tätige Facharzt veräußerte seinen Praxisanteil an einen neuen Kollegen. Anschließend schloss er einen Arbeitsvertrag, der unter anderem seinen Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung und seine anschließende Beschäftigung als angestellter Arzt vorsah. Arbeitsvertraglich war unter anderem niedergelegt, dass
- er weisungsgebunden tätig wird,
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