· Fachbeitrag · Berufs- und Vertragsarztrecht
Aufnahmestopp in einer Hausarztpraxis ‒ Kollision mit der ärztlichen Behandlungspflicht?
von Rechtsanwalt Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster, voss-medizinrecht.de
| Es entspricht dem ärztlichen Berufsverständnis, Patienten bei ihren Leiden Abhilfe schaffen zu wollen. Gleichzeitig herrscht in vielen Praxen, insbesondere auch in Hausarztpraxen, ein derartiger Andrang an Patienten, dass schon die Versorgung der Bestandspatienten eine Herausforderung darstellt. Um die Qualität der Behandlung zu sichern, liegt ein ‒ zumindest vorübergehender ‒ Aufnahmestopp für Neupatienten nahe. Teilweise hält sich jedoch der Mythos, es bestehe eine Behandlungspflicht, die einen generellen Aufnahmestopp verbieten würde. Warum das nicht der Fall ist und wann tatsächlich eine Pflicht zur Behandlung von Patienten besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
Begriff der Behandlungspflicht
Der Mythos der weitgehenden Behandlungspflicht hält sich auch deshalb so hartnäckig, da der Begriff eigentlich aus einem anderen Kontext stammt und leicht in die Irre führt. Der Begriff „Behandlungspflicht“ stammt aus den Regelungen zum Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Diese Bestimmungen legen abstrakt fest, wie und welche Leistungen durch den Arzt zu erbringen sind. Die Behandlungspflicht setzt aber voraus, dass bereits ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde. Bei der Frage nach dem Aufnahmestopp geht es jedoch darum, ob eine Pflicht besteht, die Behandlung zu übernehmen.
MERKE | Ausführungen zur „Behandlungspflicht“ meinen in aller Regel nicht die Pflicht zur Übernahme der Behandlung, sondern die Pflicht zur Ausführung einer bereits übernommenen Behandlung. |
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