· Fachbeitrag · Berufsrecht
Abrechnungsbetrug rechtfertigt nicht immer den Widerruf der Approbation
von Bertram F. Koch, Justiziar der Ärztekammer Westfalen-Lippe a. D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Abrechnungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wer betrügt, macht sich strafbar. Für einen „betroffenen“ Arzt wird es in einer solchen Lage besonders einschneidend, wenn mit Blick auf eine festzustellende Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit zur Berufsausübung approbationsrechtliche Maßnahmen im Raum stehen. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation eines ‒ zuvor strafrechtlich verurteilten ‒ Arztes nicht als erfüllt angesehen (Urteil vom 23.01.2019, Az. 17 K 4618/18). |
Hintergrund
Einem Arzt, der strafrechtlich des Abrechnungsbetrugs überführt wurde, drohen im Regelfall zusätzlich erhebliche
- vertragsarztrechtliche Konsequenzen (Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt),
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