· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Falschabrechnung: Hohe Hürden bei der Wiedererteilung einer entzogenen Approbation
von Bertram F. Koch, Justiziar der ÄKWL a.D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ist die Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) widerrufen, setzt die Wiedererlangung der Würdigkeit (und damit der Approbation bzw. auch die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 bzw. § 10 BÄO) voraus, dass der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. In die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzubeziehen, zum anderen und vor allem aber auch die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen sowie das Verhalten des Arztes nach Aufdeckung der Verfehlungen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az. 8 ME 33/15) in einem über die Landesgrenzen hinaus wirkenden Fall noch einmal eindrucksvoll bestätigt. |
Der Fall
Der Antragsteller (Facharzt für Allgemeinmedizin) hatte zwei Jahre lang gegenüber der KV Niedersachsen in einer Größenordnung von über 100.000 Euro betrügerisch falsch abgerechnet. Gegen den daraufhin u.a. erfolgten Widerruf der Approbation klagte der Arzt in zwei Instanzen erfolglos. Einen Monat nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beantragte der Arzt wenn auch nicht die Wiedererteilung der Approbation so doch zumindest eine - zunächst auf zwei Jahre befristete - Berufserlaubnis. Dies lehnte der Antragsgegner ab. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Im Sinne des Antragsgegners entschieden wurde hingegen der vom Arzt zeitgleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Antragsgegner verpflichten sollte, dem Arzt zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Berufserlaubnis gem. § 8 BÄO (längstens für die Dauer von zwei Jahren) zu erteilen. Hiergegen legte der Arzt beim Niedersächsischen OVG Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die besonderen Voraussetzungen des § 8 BÄO nicht als erfüllt angesehen. Es sei nicht - wie § 8 BÄO dies erfordere - „hinreichend wahrscheinlich“, dass der Antragsteller in den in § 8 BÄO so vorgesehenen nächsten zwei Jahren die Berufswürdigkeit wiedererlangen werde.
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