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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Ärztliche Fernbehandlung ‒ Keine Folgeverordnungen ohne vorherigen persönlichen Kontakt!

    von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Die Ausstellung von Folgerezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel über das Internet erfordert einen vorherigen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient. Wird ein Folgerezept über eine Softwareplattform angefordert und von einem Arzt ausgestellt, der den Patienten zuvor nicht behandelt hat, verstößt dies gegen ärztliches Berufsrecht und gegen Heilmittelwerberecht. Gegen eine Softwareplattform, die eine solche Leistung bewirbt, besteht daher ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (Oberlandesgericht [OLG] Hamburg, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 5 U 93/22). |

    Hintergrund: Die ausschließliche Fernbehandlung im ärztlichen Berufsrecht und im Heilmittelwerberecht

    Das ärztliche Berufsrecht lässt eine (ausschließliche) Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zu. Laut § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Ärzte Patienten im persönlichen Kontakt. Kommunikationsmedien können dabei unterstützend zum Einsatz kommen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen erlaubt: Die ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien muss ärztlich vertretbar sein, die erforderliche ärztliche Sorgfalt muss ‒ insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation ‒ gewahrt werden und der Patient muss über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung aufgeklärt werden.

     

    Laut § 9 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist es unzulässig, für Fernbehandlungen ‒ d. h., die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden ohne eigene Wahrnehmung ‒ Werbung zu machen. Nach § 9 Satz 2 HWG ist dieses Verbot nicht anwendbar auf die Werbung für Fernbehandlungen mittels Kommunikationsmedien, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt (APK) mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.