· Fachbeitrag · Berufsrecht
Approbationswiderruf wegen Fehlverhaltens bei Substitutionsbehandlungen
von RA Dr. Fabian Dorra, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (www.db-law.de)
| Einem Arzt, der gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen zur Substitutionsbehandlung opiatabhängiger Patienten verstößt, ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Eine langjährige und fehlerfrei ausgeübte anderweitige ärztliche Tätigkeit sowie das bewusste Absehen eines Strafgerichts von der Verhängung eines Berufsverbots sind in diesem Zusammenhang unerheblich (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 10.2.2015, Az. 8 LA 22/14). |
Arzt ignorierte BtMVV-Vorgaben
Ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin hatte im Jahr 2003 die Genehmigung zur Durchführung von Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigkeit erhalten und war in der Folge bis zum Jahr 2009 auch als Substitutionsarzt tätig gewesen. Dabei hatte er unter anderem in bestimmten Fällen Wartezeiten nicht eingehalten und auf festgestellten Beigebrauch nicht reagiert. Zudem hatte er den abhängigen Patienten in einer Vielzahl von Fällen das Substitutionsmittel aus seiner Praxis heraus mitgegeben und sämtliche Substitutionsbehandlungen durchgeführt, ohne ein umfassendes Therapiekonzept zu entwickeln und/oder zu dokumentieren.
Im Jahr 2009 wurde der Arzt in einem Strafverfahren wegen unerlaubter Verschreibung und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Betrugs in einer Vielzahl von Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass er bei keinem seiner drogenabhängigen Patienten eine den Vorgaben des § 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) entsprechende Substitution durchgeführt und die Behandlungen daher zu Unrecht gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hatte. Die Verhängung eines Berufsverbots hielt das Gericht jedoch nicht für erforderlich, weil sich die Verfehlungen nicht auf die Tätigkeit als Allgemeinmediziner ausgewirkt hätten.
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