· Fachbeitrag · Verwaltungsrecht
Widerruf der Approbation nach Abrechnungsbetrug
von RA Dr. Fabian Dorra, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin (www.db-law.de)
| Die Approbation ist einem Arzt wegen Unwürdigkeit zu entziehen, wenn seine Verfehlungen geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Eine finanzielle Zwangslage als Grund für das Fehlverhalten oder ein eventuell nur geringes Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Betrugs sind in diesem Zusammenhang unerheblich (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 23.7.2014, Az. 8 LA 142/13). |
Der Fall
Nach einem anonymen Hinweis hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen im Jahr 2009 die Abrechnungen eines Vertragsarztes überprüft und eine die Werte der Vergleichsgruppe erheblich überschreitende Abrechnungsfrequenz der unvorhergesehenen Inanspruchnahmen und dringenden Besuche festgestellt. Eine von der AOK Niedersachsen durchgeführte stichprobenartige Befragung von 15 Patienten des Arztes ergab, dass die in den Jahren 2007 und 2008 abgerechneten Leistungen der EBM-Nrn. 01100, 01101, 01102, 01411 und 01412 tatsächlich nicht erbracht worden waren. Die KV forderte im Weiteren von dem Arzt mehr als 200.000 Euro zurück.
Geldstrafe wegen Betrugs
Im nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ sich der Arzt dahingehend ein, dass er bestimmte Leistungen teilweise falsch abgerechnet hatte. Anfangs habe er erst Tage nach einer Behandlung oder zum Quartalsende die Leistungen nachgetragen und dabei teilweise Schätzungen vorgenommen. Nachdem diese nicht beanstandet worden seien, habe er in vielen Fällen eine Behandlung als Notfall deklariert und die Notfallziffern abgerechnet. Nach einer überschlägigen Rückschau seien etwa 40 bis 50 Prozent seiner in den Jahren 2005 bis 2009 abgerechneten Leistungen nach den EBM-Nrn. 01100, 01101 und 01411 zu Unrecht erfolgt. Auslöser seines Fehlverhaltens sei eine wirtschaftliche Zwangslage gewesen. Das Amtsgericht (AG) verhängte gegen den Arzt mit rechtskräftigem Strafbefehl nur eine Gesamtgeldstrafe wegen (Abrechnungs-)Betrugs in elf Fällen im Zeitraum von 2007 bis 2009. Im Übrigen wurde die Strafverfolgung eingestellt.
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