· Fachbeitrag · Berufsrecht
Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten: Fallstricke vermeiden!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Ronny Hildebrandt, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten spielt für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung eine bedeutende Rolle. Daher wird die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin von KVen und Krankenkassen finanziell gefördert. Bei der Beschäftigung von Weiterbildungs-assistenten in einer Vertragsarztpraxis sind jedoch drei wichtige Spielregeln zu beachten. Andernfalls drohen Honorarrückforderungen und Regresse. |
Jede Genehmigung wird nur befristet erteilt
Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten in einer Vertragsarztpraxis setzt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) eine Genehmigung durch die KV voraus. Diese wird in der Regel für einen in Vollzeit bzw. zwei halbtags beschäftigte Weiterbildungsassistenten erteilt, sofern der anstellende Vertragsarzt über die erforderliche Weiterbildungsbefugnis verfügt. Diese Genehmigung wird nicht rückwirkend erteilt.
Vorsicht ist außerdem geboten, wenn die Weiterbildung über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus fortgeführt wird, denn die Genehmigung wird nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV in der Regel befristet erteilt. Eine Verlängerung der Weiterbildungszeit bedarf daher einer erneuten Genehmigung durch die KV. Wird ein Weiterbildungsassistent ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig. In diesem Fall drohen Honorarrückforderungen, deren Höhe die KV schätzen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Tätigkeitsumfang des Weiterbildungsassistenten fehlen.
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