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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Wer die Fortbildungspflicht nicht erfüllt,muss mit einer Honorarkürzung rechnen!

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist berechtigt, die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Quartalsabrechnung direkt zu kürzen, wenn der Arzt seine Fortbildungsnachweise nicht erbringt. Das Sozialgericht (SG) Marburg hat die Honorarkürzung der KV für rechtmäßig erklärt ( Urteil vom 23.3.2011, Az: S 12 KA 695/10, Abruf-Nr. 112215 ). |

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall klagte eine zur vertragsärztlichen Versorgung niedergelassene Hautärztin gegen die Kürzung ihres Honorars in den Quartalen 03/09 bis 01/10. Zuvor hatte die zuständige KV zehn Prozent des Betrags von der jeweiligen Quartalsabrechnung im Honorarbescheid abgesetzt, den sie der Ärztin nicht ausbezahlte. Sie führte an, dass die Ärztin ihrer Fortbildungspflicht in den letzten fünf Jahren nicht nachgekommen sei, da sie die erforderlichen Fortbildungsnachweise von 250 Punkten bis zum 30. Juni 2009 nicht erbracht habe.

     

    Innerhalb des Verfahrens argumentierte die Ärztin, dass letztlich der Umstand, warum sie ihrer Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, auch daraus resultiere, dass sie ursprünglich ihre Praxis Ende 2009 abgeben wollte, was jedoch vor dem Hintergrund mietrechtlicher Probleme nicht realisiert werden konnte.

    Die Entscheidung

    Die Klage gegen die Honorarbescheide der Quartale 04/09 und 01/10 war nach Ansicht der Richter bereits unzulässig, da es die Ärztin versäumt hatte, gegen die Honorarbescheide dieser Quartale Widerspruch einzulegen.

     

    Doch auch bezüglich der zulässigen Klage für das Quartal 03/09 ließen die Richter die Argumente der Ärztin nicht durchgreifen und wiesen die Klage ab. Die Richter betonten, dass die KV nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, das an den Arzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu kürzen, sofern der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Berufsausübung regeln dürfe auch verfassungsgemäß. Durch die Fortbildungspflicht solle letztlich eine qualitätsgesicherte ambulante Behandlung der Versicherten gewährleistet werden.

     

    Schließlich konnte auch der Umstand der nicht realisierten Praxisabgabe zum Ende des Jahres 2009 die Ärztin nicht vom rechtzeitigen Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht entbinden, so das Gericht.

    Hintergrund

    Die KVen haben mehrere Reaktionsmöglichkeiten, wenn der Arzt seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt: von Honorarkürzungen bis hin zur Zulassungsentziehung bei Nichtbeachtung dieser Pflicht. Die Fortbildungspflicht ist daher nicht nur berufsrechtlich in § 4 (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte verankert, sondern auch sozialrechtlich festgelegt. Für Vertragsärzte sind folgende Punkte zu beachten:

     

    • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.

     

    • Der Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

     

    • Erbringt der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.

     

    • Der Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet.

     

    • Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

     

    • Erbringt der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

     

    Praxishinweis |

    Aufgrund der neuen Vorgaben mussten alle Vertragsärzte erstmals zum30. Juni 2009 ihre Fortbildungsnachweise gegenüber der KV erbringen. Die nächste Frist läuft damit zum 30. Juni 2014. Nach den Ausführungen der SG-Richter ist durchaus zu erwarten, dass die KVen die vertragsärztliche Fortbildungspflicht auch dann sehr ernst nehmen werden. Mit dem vorliegenden Urteil sind die KVen in ihrer Ansicht zusätzlich bestätigt worden, einschneidende Reaktionsmöglichkeiten durchzusetzen. Nutzen Sie die kommende Ferienzeit daher, einen Überblick über Ihre bisherigen Fortbildungspunkte und den Zeitraum, der Ihnen zur Verfügung steht, zu erhalten. Dokumentieren Sie, in welchem Zeitraum Sie noch welche Punkte sammeln müssen, damit Sie etwa sechs Monate vor Ablauf der Frist auch alle 250 Punkte zusammen haben.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 16 | ID 27916820