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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Fortbildungspflicht für angestellte Ärzte: Folgen für das Honorar

    von RAin Vanessa Laura Skibinski, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Die Pflicht eines Vertragsarztes zur fachlichen Fortbildung ist regelmäßiges Streitthema. Normiert ist diese Pflicht seit dem Jahr 2004 in § 95d SGB V. Da eine Verletzung der Fortbildungspflicht mit empfindlichen Sanktionen seitens der KV verbunden sein kann, führen diese Fälle oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Vielfach wird sogar die Verfassungswidrigkeit des § 95d SGB V gerügt. Bisher sind die Gerichte jedoch stets von der Verhältnismäßigkeit der Regelungen ausgegangen. Dennoch sollte dieser Punkt weiter im Blick behalten werden und in Einzelfällen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgebracht werden. |

    Rechtliche Rahmenbedingungen ärztlicher Fortbildung

    Genau genommen normiert § 95d Abs. 1 SGB V nicht die Pflicht zur Fortbildung, sondern die Pflicht zum Nachweis der Fortbildungsleistungen. Jeder Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen KV nachzuweisen, dass er sich im erforderlichen Umfang fortgebildet hat. Die KBV hat den Umfang der Fortbildungsverpflichtung auf 250 Punkte festgesetzt.

     

    Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht sind jedoch häufig nicht präsent, obwohl sie drastisch ausfallen können: Die KV ist verpflichtet, das Honorar des Vertragsarztes in den auf den Fristablauf folgenden Quartalen