· Fachbeitrag · Coronavirus Impfverordnung
Corona-Impfung: So läuft die Honorierung der impfenden Ärzte und MFA
von RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de
| Die Coronavirus Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit ist am 15.12.2020 in Kraft getreten (online unter iww.de/s4483 und gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage, ansonsten bis zum 31.03.2021. Danach haben alle GKV- und PKV-Versicherten Anspruch auf eine Schutzimpfung, soweit Impfstoff verfügbar ist. Darüber hinaus wird eine Priorisierung von einzelnen Personengruppen mit Anspruch auf Schutzimpfung vorgenommen. |
Impfungen in den Praxen, wenn genügend Impfstoff verfügbar
Die CoronaImpfV regelt, dass die Schutzimpfungen in Impfzentren und durch mobile Impfteams erbracht werden. Zuständig für die Errichtung der Impfzentren sind die obersten Landesgesundheitsbehörden, mithin die Gesundheitsministerien der Länder. Diese können zur Errichtung, Organisation und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zusammenarbeiten, was flächendeckend genutzt wurde. Über die KVen wird weitestgehend das ärztliche Personal rekrutiert, das in den Impfzentren arbeitet. Nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums erfolgen die Schutzimpfungen in den Praxen der niedergelassenen Ärzte erst, wenn genügend Impfstoff vorhanden ist. Dann übernehmen die GKV sowie die PKV die Kosten für die ärztlichen Leistungen.
Zunächst beschafft und zahlt der Bund den Impfstoff. Die Länder kümmern sich um die notwendigen Impfutensilien und finanzieren das aus den Landeshaushalten. An den Kosten für Impfzentren und mobile Impfteams beteiligt sich der Bund knapp hälftig über die gesetzliche Krankenversicherung. Die PKV zahlt 3,5 Prozent der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Impfzentren.
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