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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Ab 2025: E-Rechnung betrifft auch Hausärzte

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Bisher sind Rechnungen in Papierform bzw. als PDF auszustellen. Das ändert sich ab dem 01.01.2025, denn dann gilt die neue E-Rechnungspflicht. Diese betrifft zwar nur Unternehmer mit im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an einen anderen Unternehmer. Dennoch sind auch alle Hausarztpraxen betroffen, denn sie müssen eine E-Rechnung zwar nicht selbst ausstellen, aber empfangen können. |

    Das ist die neue E-Rechnung

    Die ab 2025 geltende und neu eingeführte E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Zudem ermöglicht sie eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Es handelt sich also um eine für das menschliche Auge nicht lesbare Rechnung! Das unterscheidet die E-Rechnung von einer per E-Mail übermittelten Rechnung in Form eines PDF-Dokuments. Die E-Rechnung ist (nur) ein elektronischer Datensatz, welcher strukturiert auslesbare Informationen über den Rechnungsinhalt enthält. Zwar bleibt es dabei, dass auch ab 2025 alle Rechnungen grundsätzlich in Papierform auszustellen sind. Handelt es sich jedoch um eine Rechnung über eine

    • nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Lieferung oder sonstige Leistung (schreibt z. B. ein Arzt eine Rechnung für einen Privatpatienten, so wäre diese Leistung i. d. R. steuerfrei nach § 4 Nr. 14a UStG; die Folge ist, dass eben keine Pflicht zur E-Rechnung besteht)
    • im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    • an einen anderen im Inland ansässigen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,

     

    dann ist künftig verpflichtend die neue E-Rechnung zu verwenden. Eine wie bisher praktizierte Abrechnung per Papierrechnung oder per PDF-Dokument ist damit künftig in diesen Fällen unzulässig.

     

    MERKE | Es gibt Übergangsvorschriften. Der die E-Rechnung ausstellende Unternehmer kann die eRechnung erstmals freiwillig ab dem 01.01.2025 verwenden. Verpflichtend muss er aber erst ab dem 01.01.2027 die E-Rechnung nutzen. Beläuft sich der Umsatz für 2026 auf nicht mehr als 800.000 Euro, gilt der verpflichtende Einsatz erst ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).

     

    Darum sind Hausärzte betroffen

    Da die Umsätze aus der Tätigkeit eines Hausarztes gemäß § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei sind, betrifft die neue E-Rechnungspflicht grundsätzlich nicht die Hausärztinnen und Hausärzte. Über die von erbrachten Leistungen kann also weiterhin mit Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers auch durch ein PDF abgerechnet werden. Dennoch sind auch Hausärzte von der neuen E-Rechnung betroffen. Denn erwirbt ein Hausarzt z. B. medizinische Geräte oder Ausstattungsgegenstände für die Praxis (z. B. Ultraschallgeräte, Schreibtische etc.), dann wird ‒ frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 ‒ die dafür ausgestellte Rechnung eine E-Rechnung sein.

     

    Effektiv bedeutet das, dass alle Ärzte bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, diese neue E-Rechnung elektronisch auszulesen bzw. zu verarbeiten. Andernfalls lässt sich durch die Hausarztpraxis weder die Rechnung prüfen noch begleichen, weil keine für das menschliche Auge lesbare „Bilddatei“ erzeugt werden kann. Damit sind die Buchhaltungs- und Rechnungssoftwareprogramme der Arztpraxis gefragt, eine Schnittstelle für die Auslesung der neuen E-Rechnungen zu implementieren.

     

    Ein vom Bundesfinanzministerium (BMF) zunächst geplantes kostenloses Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen wird es (in Konkurrenz zur Privatwirtschaft) nicht geben.

     

    MERKE | Anders als beim Aussteller der E-Rechnung gibt es für den Empfänger keine Übergangsregelungen. Entscheidet sich der leistende Unternehmer ab dem 01.01.2025 für die E-Rechnung, so muss der die Leistung empfangende Hausarzt diese E-Rechnung auch entgegennehmen können. Der Rechnungsempfänger hat kein Anrecht auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller.

     

    Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht (vgl. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Tz. 36, online unter iww.de/s11976).

     

    Weitere mögliche Anwendungsfälle

    Die E-Rechnung wird auch viele angestellte Ärzte betreffen. Und zwar immer dann, wenn sich diese neben der Angestelltentätigkeit auch unternehmerisch betätigen und z. B. eine Wohnung vermieten. Denn wird beispielsweise bei der vermieteten Wohnung die Heizungsanlage erneuert, dann wird der Handwerker frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 über die erbrachten Leistungen mittels einer E-Rechnung abrechnen.

    Quelle: ID 50236506