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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Zweimalige Masernimpfung bei beruflicher Indikation in SI-RL übernommen

    | Am 05.03.2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur beruflich indizierten Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) sowie Varizellen ‒ mit geringfügigen Abweichungen bei der Röteln-Impfung ‒ in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu übernehmen. Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Sofern keine Beanstandungen des BMG erfolgen, treten diese Änderungen dann am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erst ab dann besteht auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung. |

    Beschluss wichtig zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes

    Die Übernahme der aktuellen STIKO-Empfehlungen u. a. zur zweimaligen Masernimpfung in die SI-RL ist vor allem vor dem Hintergrund des zum 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes von Bedeutung. Im Gegensatz zu den bis Januar 2020 geltenden STIKO-Empfehlungen zur einmaligen Masernimpfung bei beruflicher Indikation sieht das Masernschutzgesetz für einen vollständigen Impfschutz generell eine zweimalige Impfung gegen Masern ab dem 2. Lebensjahr vor. Das hat bereits zu Rückfragen geführt, wer derzeit die Kosten der zweiten Impfung trägt.

    Inhaltliche Änderungen zu den verschiedenen Impfungen

    Die neuen Inhalte zu den beruflich indizierten Impfungen sind in Anlage 1 der SI-RL aufgeführt. Hierbei werden über Fußnoten Definitionen gegeben, was unter medizinische Einrichtungen und unter Einrichtungen der Pflege zu subsumieren ist. Inhaltlich ist der G-BA in Anlage 1 SI-RL von den Empfehlungen der STIKO lediglich bei der Röteln-Impfung abgewichen: In medizinischen Einrichtungen sowie in Einrichtungen der Pflege bleibt die Impfung weiterhin auf die Bereiche der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung beschränkt. Für Tätige in Fach-, Berufs- oder Hochschulen wird die STIKO-Empfehlung nicht übernommen. Zudem wird bei der HPV-Impfung die Angabe „Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren“ hinzugefügt.