· Fachbeitrag · Gesetzliche Krankenversicherung
BSG: Morbi-RSA ist verfassungsgemäß
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat in diversen Urteilen vom 20. Mai 2014 entschieden, dass der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) rechtmäßig ist (u.a. Az. B 1 KR 5/14). |
Das Gericht wies die Klagen mehrerer Krankenkassen gegen den Morbi-RSA ab. Der Morbi-RSA und seine Rechtsgrundlagen wurden als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber verfolge damit die legitimen Ziele, wirtschaftliches und effizienzsteigerndes Verhalten der Krankenkassen im Interesse der finanziellen Stabilität der GKV als wichtigen Gemeinwohlbelang zu fördern und zugleich Anreize zur Verbesserung der Versorgung speziell schwerkranker Versicherter zu setzen. Das BSG räumt dem Gesetzgeber dabei einen weiten Spielraum ein, um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen.
(mitgeteilt von RA Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster)