· Fachbeitrag · GOÄ
Fiktives Splitting einer osteopathischen Behandlungsstunde: Abrechnungsbetrug!
von RA, FA für MedR und FA für StrafR Dr. Maximilian Warntjen, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| „Kreative“ Abrechnungspraktiken bergen erhebliche (straf-)rechtliche Risiken. Mit Blick auf den Vertragsarzt betont die sozialgerichtliche Rechtsprechung immer wieder, dieser sei zur „peinlich genauen“ Abrechnung verpflichtet - für die privatärztliche Abrechnung gilt indes nichts anderes. Die Aufsplittung einer ärztlichen Leistung auf einen echten und einen fiktiven Behandlungstermin zwecks Abrechnungsoptimierung ist deshalb unzulässig und kann einen Approbationsentzug zur Folge haben. |
Der Fall
Ein Arzt und Osteopath ließ in seiner Praxis privat versicherte Patienten durch vier bei ihm angestellte staatlich geprüfte Osteopathen behandeln. Die Behandlungen erfolgten jeweils mit einem Zeitaufwand von einer Stunde sowie in allen vier anatomischen Bereichen (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und Eingeweide).
In der GOÄ sind für osteopathische Behandlungen keine eigenen Gebührenziffern vorgesehen. Nach Ansicht der Bundesärztekammer (BÄK) sollen derartige Leistungen nach der Nr. 3306 GOÄ analog abzurechnen sein, da die osteopathische Behandlung als Bestandteil der manuellen Medizin anzusehen sei. Die im vorliegenden Fall zuständige Bayerische Landesärztekammer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Nr. 3306 GOÄ analog grundsätzlich maximal viermal zum Ansatz kommen könne, soweit alle vier Bereiche (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und Eingeweide) behandelt würden.
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