· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Kritische Befunde: Übersendung des Arztbriefs an KollegInnen per Post reicht (fast immer) aus
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Eine postalische Übersendung von Arztbriefen an KollegInnen (hier die Hausärztin) reicht in den meisten Fällen aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings eine besondere Benachrichtigung des Patienten verpflichtend (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020, Az. 7 U 10/19). |
Der Fall des OLG Karlsruhe
Der vom OLG Karlsruhe entschiedene Fall betraf eine ambulant durchgeführte Koloskopie, verbunden mit einer Probeentnahme sowie der Abtragung einer polypoiden Veränderung im Analkanal. Die histologische Untersuchung stand noch aus, worüber die Patientin im Anschluss an die Koloskopie informiert wurde. Der Arztbrief ‒ inklusive der noch ausstehenden Ergebnisse des Pathologen ‒ wurde einige Tage später per Post an die Hausärztin übersandt. Er enthielt die Empfehlung: bioptische Kontrolle im Abstand von sechs Monaten. Dies rügte die Patientin, bei der sich ein Analkarzinom entwickelt hatte, im Prozess als nicht hinreichend: Der Gastroenterologe hätte sie persönlich telefonisch über den Befund informieren oder wiedereinbestellen müssen. Durch eine nicht ausreichende Information über Befunde und notwendige Kontrollen seien weitere nachfolgende Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht worden. Insbesondere habe die nur postalisch erfolgte Übersendung des Arztbriefs an die Hausärztin nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
OLG Karlsruhe betont ärztliche Informationspflichten
Im Ergebnis erachtete das OLG Karlsruhe die Klage der Patientin als unbegründet ‒ und erkannte ihr keinen Haftungsanspruch zu. Bei dem vorliegenden Befund einer abgetragenen Krebsvorstufe reiche ein Kontrollintervall von sechs Monaten und die Befundübermittlung mit der Therapieempfehlung an die Hausärztin aus.
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