29.09.2015 · Fachbeitrag · Heilmittelwerberecht
Ärzte dürfen kostenlose Leistungen weder erbringen noch bewerben
| Wieder einmal hat die Rechtsprechung bestätigt, dass (Zahn-)Ärzte keine kostenlosen Leistungen erbringen bzw. nicht damit werben dürfen. So untersagte das Landgericht (LG) Stade einer Zahnarztpraxis, „50+ Patienten“ anhand abgeformter Zähne kostenlos einen exklusiven „Vitalitätsplan“ zu erstellen und damit zu werben (Urteil vom 25.6.2015, Az. 8 O 37/15). Und das LG Stuttgart verurteilte einen Zahnarzt dazu, die Werbung für eine kostenlose Zahnreinigung zu unterlassen (Urteil vom 13.8.2015, Az. 11 O 75/15). |
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