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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Fünf Anforderungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten unter RLV-Bedingungen

    von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, (www.db-law.de)

    | Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) steuern die Honorarverteilung auch seit dem Wegfall der restriktiven gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben weiterhin über Regelleistungsvolumina (RLV). Nach wie vor erhalten viele Praxen daher einen hohen Anteil erbrachter Leistungen nicht mit dem vollen Punktwert vergütet. In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Erhöhung des RLV aufgrund von Praxisbesonderheiten Abhilfe schaffen. AAA gibt Ihnen einen Überblick über die bei einem Antrag zu beachtenden Kriterien. |

    Anforderungen an die Gewährung von Praxisbesonderheiten

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen vom 29. Juni 2011 Anforderungen an die Gewährung von Praxisbesonderheiten unter RLV-Bedingungen formuliert (Az: B6 KA 17/10 R; B 6 KA 18/10 R; B 6 KA 19/10 R; B 6 KA 20/10 R - Details dazu am Ende des Beitrags). In der Zwischenzeit haben die Instanzgerichte (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) diese Rechtsprechung aufgegriffen und einzelne Aspekte weiter konkretisiert. Die folgenden fünf Anforderungen sind die Essenz aus der Rechtsprechung der vergangenen Monate und werden Sie bei der Einschätzung der Erfolgschancen Ihres Antrags unterstützen.

     

    MERKE | Eine Praxisbesonderheit liegt in einer Arztpraxis dann vor, wenn es aufgrund der Betreuung einer vom typischen Zuschnitt der Fachgruppe abweichenden Patientenklientel zu einer erhöhten Leistungsanforderung kommt. Wenn also zum Beispiel eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Patienten eine besonders kostenintensive Behandlung benötigt. Allerdings muss die (Praxis-)Besonderheit zur „Sicherstellung der Versorgung“ erforderlich sein.