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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Voraussetzungen für die Anerkennung vonPraxisbesonderheiten unter RLV-Bedingungen

    von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Dierks + BohleRechtsanwälte, www.db-law.de 

    | Die vertragsärztliche Honorarverteilung wird sich 2012 erneut grundlegend ändern. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz entfallen die Regelungen des SGB V zu den Regelleistungsvolumen (RLV) ebenso wie zu den detaillierten Vorgaben des Bewertungsausschusses auf Bundesebene. Nicht zuletzt, weil die aktuell zugewiesenen RLV eine Referenz für die „neue Honorarwelt“ darstellen dürften, ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im ersten höchstrichterlichen Urteil vom 29. Juni 2011 Grundsätze festgelegt (Az. B 6 KA 18/10 R). |

    Der Sachverhalt

    Die klagende Gemeinschaftspraxis hatte bei der KV Hessen - die RLV bereits 2005 eingeführt hatte - die Erhöhung ihrer Fallpunktzahlen wegen eines proktologischen Praxisschwerpunkts beantragt.

     

    Der Honorarverteilungsvertrag (HVV) der KV ließ RLV-Anpassungen nur „zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung“ zu. Der Vorstand wurde insoweit ermächtigt, praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen vorzunehmen. Der Vorstand verneinte vorliegend den Sicherstellungsbedarf mit der Begründung, dass weitere Ärzte im Planungsbereich der Kläger proktologische Leistungen erbrachten.