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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    KV muss Praxisspezialisierung bei RLV-Zuweisung berücksichtigen!

    von RAin, FAin für MedR Dr. Karin Hahne, Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, Frankfurt, www.hfbp.de

    | In seinen Entscheidungen vom 29. Juni 2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Praxisspezialisierungen bei der Festlegung der Fallpunktzahlen für die vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelleistungsvolumina (RLV) berücksichtigen muss (Az: B 6 KA 17/10 R, B 6 KA 18/10 R und B 6 KA 19/10 R, Abruf-Nrn. 112671 ). Die Entscheidungen sind auch für die aktuellen Honorarverteilungsregelungen relevant. |

    Die Fälle

    In dem Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2008 waren für die Festlegung der RLV je Fachgruppe einheitlich geltende Fallpunktzahlen pro Fall festzulegen. Drei Praxen, die der Fachgruppe der Chirurgen zugeordnet waren, hatten bei der KV Hessen den Antrag gestellt, ihnen höhere Fallpunktzahlen zuzuerkennen, da ihr Leistungsspektrum von dem der Fachgruppe abweiche.

     

    So hatten in zwei Fällen Praxen, die ausschließlich viszeralchirurgisch und proktologisch tätig sind, dargelegt, bei ihrem Leistungsspektrum notwendigerweise in nahezu jedem zu behandelnden Fall das RLV überschreiten zu müssen, da dies für diese Praxisausrichtung sonst nicht ausreichend sei.