25.04.2016 · Fachbeitrag · Kassenarztrecht
Cave: Bestandskraft des Honorarbescheids schließt nachträgliche RLV-Erhöhung aus
| Eine Änderung der Honorarsituation eines Quartals ist ausgeschlossen, wenn nicht der entsprechende Honorarbescheid per Widerspruch angegriffen wird (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2015, Az. L 11 KA 85/12). Von der Bestandskraft des Honorarbescheids sind alle mit dem Honorar zusammenhängenden Fragen, z. B. ob Zuschläge auf den Fachgruppen-Fallwert zu gewähren sind, umfasst. |
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