· Fachbeitrag · Patientenrechte
Neues Notvertretungsrecht unter Eheleuten ab dem 01.01.2023 ‒ das sollten Hausärzte wissen
von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt die Neuregelung Erleichterungen im Arbeitsalltag, aber auch neue Pflichten. Diese Notfallsituationen spielen vor allem im Krankenhaus und bei der Behandlung dort eine Rolle, doch auch Hausärzte werden dabei vielfach hinzugezogen oder von den betroffenen Ehepartnern kontaktiert, sodass sie die Rechtslage kennen sollten. |
Bisherige Regelung erfordert Bestellung eines Betreuers
Wenn heute ein verheirateter Patient ohne Vorsorgevollmacht, der aufgrund seines akuten Gesundheitszustands z. B. einwilligungsunfähig ist, in einem Krankenhaus behandelt wird, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden, um rechtsverbindlich über die weitere Behandlung entscheiden zu dürfen. Sie kommen als behandelnder Arzt daher nicht umhin, bei Gericht entweder eine einstweilige Anordnung zur beabsichtigten Behandlungsmaßnahme zu beantragen oder eine Betreuerbestellung zu initiieren ‒ ein umständliches Prozedere für alle Beteiligten.
Das neue Notvertretungsrecht ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 soll die Neuregelung des § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Vereinfachung sorgen, indem Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeräumt wird. Dieses gilt auch uneingeschränkt für ausländische Patienten auf deutschem Staatsgebiet.
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