· Fachbeitrag · Erbrecht
Testierfreiheit versus Berufsrecht: Dürfen behandelnde Ärzte ihre Patienten beerben?
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| Sicherlich erleben Sie in Ihrem Praxisalltag Situationen, in denen Patienten keine Angehörigen oder sonstig nahestehende Personen mehr haben, die sich um sie kümmern (wollen). Manchmal entwickeln Patienten in diesen Konstellationen eine besondere Bindung zur behandelnden Hausärztin oder zum Hausarzt, insbesondere wenn es auf das Lebensende zugeht. Aber darf dies so weit führen, dass der Patient seinen Arzt als Erben einsetzt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main befassen ( Entscheidung vom 21.12.2023, Az. 21 W 91/23 ). |
Hausarzt wird von Patientin als Miterbe eingesetzt und erhält Vollmacht über deren Barvermögen
Im Fall ging es um die Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments einer verwitweten, kinderlosen Erblasserin, die ihren letzten Willen in den Jahren 2017 bis 2021 mehrfach und zuletzt zugunsten ihres behandelnden Hausarztes abänderte, nachdem ihre einzige Schwester verstorben war. Neben dem Hausarzt setzte die Erblasserin im streitgegenständlichen Testament auch zwei Cousins, eine Freundin und eine Nachbarin jeweils zu gleichen Teilen als Erben ein.
Dem Hausarzt wurde zudem Vollmacht über das Barvermögen der Erblasserin erteilt, mit der er die Anordnungen der Erblasserin zur Verteilung des verbliebenen Geldes nach ihrem Tod durchführen sollte. Er bestätigte der Erblasserin auf dem streitgegenständlichen Testament die Testierfähigkeit. Seit 2017 bestand zudem ununterbrochen eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu seinen Gunsten.
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