· Fachbeitrag · Persönliche Leistungserbringung
Vertragsärzte im Ehrenamt: Genannte Vertretergründe in Ärzte-ZV nicht abschließend!
von RAin Stella Tönnessen, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de
| Kann die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vertragsarztes, z. B. in Entwicklungsländern, einen Vertretungsgrund nach § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) darstellen? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht (SG) München befasst und ein für ehrenamtlich tätige Vertragsärzte interessantes Urteil gesprochen (Urteil vom 02.06.2022, Az. S 38 KA 125/19). |
Sachverhalt
Der in München niedergelassene Vertragsarzt Dr. A. ließ sich im Zeitraum der Quartale IV/2012 bis I/2016 an insgesamt 364 Tagen durch den Kollegen Dr. Q in seiner Praxis nach § 32 Ärzte-ZV vertreten. Dr. A begleitete an diesen Abwesenheitstagen erkrankte Patienten im Rahmen von Rückholtransporten aus dem Ausland.
Die zuständige KV vertrat die Auffassung, dass die in diesen Zeiträumen durch Dr. Q durchgeführten Leistungen nicht abrechenbar seien, weil kein zulässiger Vertretungsgrund nach § 32 Ärzte-ZV vorgelegen habe. Damit habe der Vertragsarzt Dr. A gegen seine vertragsärztliche Pflicht der peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen. Die KV regressierte ursprünglich über 215.000 Euro. Zu Unrecht, meint das SG München.
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