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  • · Fachbeitrag · Recht

    „Beratung vor Regress“ auch möglich bei unzulässiger Arzneimittelverordnung

    von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de 

    | Auch bei einer unzulässigen Arzneimittelverordnung müssen die Prüfgremien keinen Regress anordnen, sondern können sich in Einzelfällen auf eine Beratung des Vertragsarztes beschränken. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 17. Februar 2012 (Az: S 5 KA 1776/08). |

     

    Der Fall

    Die klagende Krankenkasse beantragte die Prüfung der Verordnung des Arzneimittels Dronabinol durch einen Allgemeinmediziner. Das Arzneimittel wurde einem Patienten mit einer therapierefraktären Epilepsie und ständigen Krampfanfällen auf Bitten der Eltern als Therapieversuch bereits von seinem Kinderarzt verordnet. Unter der Gabe von Dronabinol kam es zu einer Reduzierung der Anfallshäufigkeit. Die Therapie wurde dann von dem Allgemeinmediziner fortgesetzt.

     

    Der Prüfungsausschuss setzte zunächst einen Regress fest. Auf den Widerspruch des Allgemeinmediziners hin hob der Beschwerdeausschuss den Regress auf und sprach eine Beratung aus. Der Allgemeinmediziner hatte angegeben, dass er Dronabinol nur weiter verordnet habe, weil er befürchtete, dass ein Absetzen zu einer deutlichen Verschlechterung des Anfallsleidens führen würde. Der Beschwerdeausschuss machte aber deutlich, dass Dronabinol als Rezepturarzneimittel nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfe. Eine Beratung sei jedoch ausreichend, um für die Zukunft eine wirtschaftliche Verordnungsweise zu gewährleisten.

     

    Die Entscheidung des SG Stuttgart

    Das SG Stuttgart wies die Klage der Krankenkasse ab und bestätigte die Entscheidung des Beschwerdeausschusses. Rechtsgrundlage für die Beratung sei § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V. Danach sollen bei der Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen grundsätzlich gezielte Beratungen vorgehen.

     

    FAZIT | Das Urteil des SG Stuttgart sollte nicht als Freibrief für unzulässige Arzneimittelverordnungen verstanden werden. Das SG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Einzelfall handele, bei dem nur ausnahmsweise eine Beratung anstelle eines Regresses festgesetzt werden könne. Das Gericht berücksichtigte insbesondere, dass der geprüfte Allgemeinmediziner die streitgegenständliche Arzneimitteltherapie nicht begonnen, sondern lediglich fortgesetzt habe. Bei Absetzen des Dronabinol wäre zudem eine deutliche Verschlechterung des Anfallsleidens zu befürchten gewesen. Ansonsten gilt nach wie vor die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine vorgängige Beratung ist bei einem sogenannten Basismangel nicht geboten. Das ist der Fall, wenn gänzlich unzulässige Verordnungen infrage stehen wie zum Beispiel bei einem Fehlen der Arzneimittelzulassung des verordneten Medikaments oder bei einem unzulässigen Off-Label-Use.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 18 | ID 35588190