· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Rabatte bei der Vermittlung (!) von ärztlichen Behandlungsleistungen sind statthaft
| Wer ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis vermittelt, darf hierfür Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 Prozent werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzte vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2023, Az. 6 U 82/23 ). |
Der Fall
Die Antragsgegnerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen Rabatt von 20 Prozent ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus. Hiergegen wendete sich ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband mit einem Antrag auf Unterlassung. Das Landgericht als erste Instanz hatte der Antragsgegnerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Entscheidung
Das OLG führt aus: Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, die Antragsgegnerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Die Antragsgegnerin habe zudem die Ärzte entsprechend den Regelungen der GOÄ ‒ also ohne Rabatt ‒ bezahlt und den eingeräumten Rabatt selbst getragen.
„Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstößt“, untermauert der Senat. Da nur Ärzte der GOÄ unterlägen, könne die Antragsgegnerin unter keinen Umständen einen Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ begehen. Ihr fehle die dafür nötige „Täterqualifikation“. Nur wenn ein anderer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstieße, könne sie an einer solchen vorsätzlichen Haupttat vorsätzlich teilnehmen. „Da aber die Kooperationsärzte der Antragsgegnerin ordnungsgemäß nach der GOÄ abrechnen, fehlt es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, sodass auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin ausscheidet“, vertieft das OLG. Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Antragstellerin.